ANGESTELLTE

 

  1. Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit (d.s. drei Monate) abgeschlossen, wobei das erste Monat als Probemonat gilt. Sondervereinbarungen über die Terminisierung des Dienstverhältnisses sind dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen.
  2. Wird das auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis über Ende dieser Zeit stillschweigend fortgesetzt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Bei Lehrlingen gilt generell die Behaltezeit als befristetes Dienstverhältnis.
  3. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, jeweils zum 15. oder letzten eines jeden Kalendermonates aufgekündigt werden (§ 20, Absatz 3, Ang. Gesetz).
  4. Vom Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis gemäß § 20, Absatz 4, Ang. Gesetz auf den letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.
  5. Pro einlangender Exekution wird dem Dienstnehmer eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 20,00 verrechnet.

ARBEITER

 

  1. Das Dienstverhältnis gilt auf die Dauer eines Monates im Sinne des jeweiligen Kollektivvertrages als auf Probe abgeschlossen. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Wird das Dienstverhältnis über die Probezeit fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer unter Einhaltung der jeweils gültigen Kollektivvertrags-Kündigungsfristen aufgekündigt werden.
  3. Pro einlangender Exekution wird dem Dienstnehmer eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 20,00 verrechnet.