ANGESTELLTE
- Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit (d.s. drei Monate) abgeschlossen, wobei das erste Monat als Probemonat gilt. Sondervereinbarungen über die Terminisierung des Dienstverhältnisses sind dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen.
- Wird das auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis über Ende dieser Zeit stillschweigend fortgesetzt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Bei Lehrlingen gilt generell die Behaltezeit als befristetes Dienstverhältnis.
- Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, jeweils zum 15. oder letzten eines jeden Kalendermonates aufgekündigt werden (§ 20, Absatz 3, Ang. Gesetz).
- Vom Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis gemäß § 20, Absatz 4, Ang. Gesetz auf den letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.
- Pro einlangender Exekution wird dem Dienstnehmer eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 20,00 verrechnet.